Norm
ZPO §423Rechtssatz
Eine Urteilsergänzung kommt nur im Falle eines versehentlichen Übergehens eines Anspruchs in Betracht; hat das Gericht die Entscheidung über einen Anspruch - selbst unbegründeter Weise - abgelehnt, was aus den Gründen zu entnehmen sein wird, dann muss ein Antrag auf Urteilsergänzung erfolglos bleiben (die Anfechtbarkeit der Entscheidung mit Berufung bzw Revision bleibt gewahrt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041531Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017