Norm
AußStrG §18 ARechtssatz
Auch der Außerstreitrichter darf von ihm erlassene Beschlüsse (wie eine vor 11 Jahren erfolgte Kuratorbestellung), mögen sie auch (hier wegen Unterlassung des Ediktes) nocht nicht rechtskräftig sein, nicht wegen Änderung seiner Rechtsansicht widerrufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0007267Dokumentnummer
JJR_19620603_OGH0002_0080OB00148_6200000_001