RS OGH 1962/6/5 8Ob116/62, 1Ob27/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1962
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Norm

HGB §377 B

Rechtssatz

Falls die stichprobenweise Untersuchung Mängel zeigt, sind nicht alle Stücke anzusehen. Durch den Weiterverkauf der Ware verlängert sich die Rügefrist grundsätzlich nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 116/62
    Entscheidungstext OGH 05.06.1962 8 Ob 116/62
  • 1 Ob 27/64
    Entscheidungstext OGH 11.03.1964 1 Ob 27/64
    Beisatz: Es muß sich dabei aber um Ansprüche handeln, die ihren Grund in der Beschaffenheit der gelieferten Sache haben bzw zum Bereich jenes Sachmangels gehören, dessen Rüge versäumt wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine Vertragsverletzung oder eine sonst unerlaubte Handlung behauptet wird. Maßgebend ist der Genehmigungseffekt der Unterlassung einer unverzüglichen Mängelrüge. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0062479

Dokumentnummer

JJR_19620605_OGH0002_0080OB00116_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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