Norm
KO §61Rechtssatz
Im Falle des Wiederauflebens einer im Konkurs festgestellten und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen Forderung (§ 156 Abs 4 KO) bildet die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis einen Exekutionstitel hinsichtlich der ganzen Forderung und nicht nur hinsichtlich der Ausgleichsquote des Zwangsausgleiches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064824Dokumentnummer
JJR_19620607_OGH0002_0050OB00118_6200000_001