RS OGH 1962/6/7 5Ob118/62, 5Ob254/71, 3Ob246/74, 3Ob113/76

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Veröffentlicht am 07.06.1962
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Norm

KO §61
KO §156 Abs4

Rechtssatz

Im Falle des Wiederauflebens einer im Konkurs festgestellten und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen Forderung (§ 156 Abs 4 KO) bildet die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis einen Exekutionstitel hinsichtlich der ganzen Forderung und nicht nur hinsichtlich der Ausgleichsquote des Zwangsausgleiches.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064824

Dokumentnummer

JJR_19620607_OGH0002_0050OB00118_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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