RS OGH 1962/6/8 4StR130/62

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Veröffentlicht am 08.06.1962
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Norm

StVO §19 AIId

Rechtssatz

Fährt jemand an eine Kreuzung gleichgeordneter Straßen so schnell heran, daß er seiner Wartepflicht gegenüber einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer nicht genügen kann, so ist er auch für einen dadurch mit herbeigeführten Zusammenstoß mit einem von links kommenden und ihm gegenüber wartepflichtigen Fahrzeug verantwortlich. Veröff: DAR 1962,305

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0103549

Dokumentnummer

JJR_19620608_AUSL000_004STR00130_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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