RS OGH 1962/6/13 6Ob163/62, 7Ob202/15d, 4Ob137/18b, 3Ob139/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1962
beobachten
merken

Norm

RatenG §6
ZPO §514 C3

Rechtssatz

Der dem Erstgericht vom Berufungsgericht erteilte Auftrag, von Amts wegen das Vorliegen einer Nichtigkeit im Sinne des RatenG zu prüfen und hierüber durch Beschluss zu entscheiden, ist überhaupt kein Beschluss des Berufungsgerichtes im Sinne des § 514 ZPO, sondern bloß ein von diesem Gericht dem Erstgericht erteilter Auftrag, also ein gerichtsinterner Vorgang, gegen den den Parteien ein Rechtsmittel nicht zusteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 163/62
    Entscheidungstext OGH 13.06.1962 6 Ob 163/62
  • 7 Ob 202/15d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 202/15d
  • 4 Ob 137/18b
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 137/18b
    Auch; Beisatz: Die Rückleitung des Aktes an das Erstgericht mit dem Auftrag, der Vorbereitung der Rekursentscheidung dienende Erhebungen (zB zum Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes) vorzunehmen, wird von der Rechtsprechung als interne Verfügung und nicht als verfahrensrechtliche Entscheidung oder Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren angesehen. (T1)
  • 3 Ob 139/18i
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 139/18i
    Auch; Beisatz: Hier: Zurückstellung des Akts an das Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen gemäß § 526 Abs 1 ZPO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0043737

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten