TE Vfgh Beschluss 1999/6/14 G16/99, V6/99

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Veröffentlicht am 14.06.1999
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Index

46 Statistik
46/01 Bundesstatistikgesetz 1965

Norm

BStatG §11 Z1
VfGG §57 Abs1
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen des Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer Bestimmung des Bundesstatistikgesetzes sowie einer dazu ergangenen Verordnung hinsichtlich der Auskunftspflicht von Gewerbetreibenden von Klein- und Mittelbetrieben mangels präziser Darlegung der Gründe für die behauptete Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit; inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger Fehler

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien stellt, vertreten durch sein Mitglied Dr. L, aus Anlass einer bei ihm anhängigen Verwaltungsstrafssache nachstehende Anträge:

"1. Prüfung des §11 Zi 1 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 91/1965 idgF und Feststellung, daß diese Bestimmung verfassungswidrig ist.

2. Prüfung der §§5 Abs2 und 8 Abs1 der VO des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 826/1995 idF vom 20.5.1994, BGBl. Nr. 93/1994 und Feststellung, daß diese Bestimmungen gesetzwidrig sind.

3. Die angefochtenen Bestimmungen gem. Art139 und Art140 B-VG dem angefochtenen Inhalte nach als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben."

II. Die Anträge sind unzulässig.

1. Anträge mit dem Begehren, ein Gesetz oder eine Verordnung als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben, müssen nach den §§62 Abs1 und 57 Abs1 VerfGG 1953 die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw. Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darlegen.

Das Fehlen dieser Darlegungen ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (VfSlg. 8594/1979, 9716/1983, 9897/1983, 11150/1988, 11888/1988 uva.).

2. Zur Darlegung der Bedenken führt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien im Wesentlichen Folgendes aus:

   "Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als antragstellende

Behörde ist im Zuge eines vor dieser Behörde abzuführenden

Verfahrens berechtigt, einen Antrag auf Normenkontrolle vor dem

Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die verfahrensgegenständlichen

Einwände und verfassungsrechtlichen Bedenken des

Gewerbebetreibenden ... wurden bereits von anderen Einschreitern

in mehreren Verfahren nach dem Bundesstatistikgesetz erhoben; es

ist auszuführen, daß vor der antragstellenden Behörde mehrere 100

Verfahren nach dem Bundesstatistikgesetz abzuführen waren,

weshalb der zu klärenden rechtlichen Frage eine Relevanz und

Präjudizialität für die weiteren Verfahren nicht abgesprochen

werden kann. Die antragstellende Behörde schließt sich den

Ausführungen des Gewerbetreibenden ... vertreten durch den

Rechtsanwalt ... besonders im Hinblick auf die Bedenken gegen den

Gleichheitsgrundsatz und die mangelnde Determiniertheit, Verstoß gegen Artikel 18 Abs1 B-VG, an ..."

3. Die vom Berufungswerber des Anlassverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien aufgeworfenen Bedenken, werden im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung wie folgt wiedergegeben:

"Die gegen den Gewerbebetreibenden erlassene Strafverfügung wurde bereits mit der Begründung beeinsprucht, daß das Bundesstatistikgesetz keine Auswahlkriterien für die Erfüllungspflicht der Klein- und Mittelbetriebe der 'diffizilen Wünsche des Statistischen Zentralamtes' zu entnehmen wäre. Nach seinen Ausführungen gehöre er nicht zum Kreis jener, die verpflichtet wären, statistische Angaben monatlich dem Statistischen Zentralamt zu übermitteln und würden auch die Anforderungen, die vom statistischen Zentralamt an ihn gestellt werden, seine Fähigkeiten als Kaufmann bei weitem übersteigen und überfordern. Dies verstoße gegen den verfassungsrechtlich gesicherten Gleichbehandlungsgrundsatz.

...

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde das bereits erhobene Vorbringen dahingehend untermauert...:

Er verweist nochmals darauf, daß das Bundesstatistikgesetz, auf welches das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren als auch die Auskunftspflicht gestützt werde, nicht angebe, welcher Betrieb unter welchem Auspiz zur Auskunfterteilung herangezogen werde. Es läge somit Willkür vor, und wäre dem Statistischen Zentralamt Tür und Tor geöffnet; dies wäre jedoch eine unmögliche Situation für Kleinbetriebe wie dem seinigen. Im Verfahren vor der erkennenden Behörde ... bekräftigte der einschreitende Rechtsanwalt die vertretene Rechtsauffassung und brachte darüberhinaus seine verfassungsrechtlichen Bedenken aufgrund der bereits dargelegten mangelnden Determinierung des Adressatenkreises nach dem Bundesstatistikgesetz vor. In einem Schriftsatz vom 13.1.1999 wurden diese Bedenken nochmals bekräftigt, verbunden mit dem Antrag auf Vorlage vor den Verfassungsgerichtshof zur Erreichung einer adäquaten Prüfung der gehegten Bedenken."

4. Mit diesen Ausführungen hat der antragstellende Unabhängige Verwaltungssenat die Gründe der behaupteten Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit nicht - in überprüfbarer Art - präzise ausgebreitet (vgl. VfSlg. 11888/1988).

5. Die somit an inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Fehlern leidenden Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

6. Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne vorangegangen mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, Statistik, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G16.1999

Dokumentnummer

JFT_10009386_99G00016_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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