Norm
FinStrG §37 Abs1 litaRechtssatz
Für den Tatbestand der Abgabenhehlerei genügt in objektiver Richtung die Feststellung, dass es sich um die Verhehlung einer Sache handelt, hinsichtlich der eine Verkürzung von Abgaben begangen wurde. Nähere Feststellungen über die Person desjenigen, der zur Entrichtung der Abgaben verpflichtet gewesen wäre, bedarf es nicht. In subjektiver Richtung genügt die Kenntnis des Täters, dass eine Verkürzung der Abgaben begangen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0086500Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015