Norm
ABGB §523 ARechtssatz
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges muß neben dem Wortlaut des Klagebegehrens auch die Natur des geltend gemachten Anspruches berücksichtigt werden, wobei die Entscheidung nicht davon abhängig ist, mit welchen Einwendungen der Beklagte sich zur Wehr setzt. Behauptet der Kläger, eine bestimmte Wegservitut sein ihm vertragsmäßig eingeräumt worden, gehört die Sache auf den Rechtsweg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0038200Dokumentnummer
JJR_19620613_OGH0002_0060OB00165_6200000_001