Norm
EheG §49 A1dRechtssatz
Strafanzeigen gegen den anderen Ehegatten, die ohne einem echten Sicherheitsbedürfnis zu entspringen, nur aus feindlicher Einstellung oder aus Rachegefühl gemacht wurden, stellen schwere Eheverfehlungen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056902Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022