Norm
StVO §15 Abs2Rechtssatz
Der bevorstehende Überholvorgang ist anzuzeigen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Ob letzteres zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wohl aber immer dann zu bejahen, wenn sich der zu überholende Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073889Dokumentnummer
JJR_19620614_OGH0002_0110OS00124_6200000_001