Norm
AngG §27 Z4 E4dRechtssatz
Der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO ist im Sinne des § 27 Z 4 AngG auszulegen. Demnach hat ein Arbeiter die Arbeit unbefugt verlassen, wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Unterlassung, Dienstleistung, Dauer, Erheblichkeit, Pflichtenvernachlässigung, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0029517Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019