RS OGH 1962/6/15 4Ob14/62, 4Ob25/73, 4Ob99/76, 4Ob127/81, 4Ob81/83, 4Ob114/84, 4Ob105/84, 4Ob49/85,

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Veröffentlicht am 15.06.1962
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Norm

AngG §27 Z4 E4d
GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO ist im Sinne des § 27 Z 4 AngG auszulegen. Demnach hat ein Arbeiter die Arbeit unbefugt verlassen, wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Unterlassung, Dienstleistung, Dauer, Erheblichkeit, Pflichtenvernachlässigung, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0029517

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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