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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Romuald Artmann, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Jänner 2002, Zl. 641811/5-BVVM/02-scm, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien, 2. Klaus Padelek in Wien XX, Brigittenauer Lände 170/7/6/19), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 30. März 1969 geborene Zweitmitbeteiligte ist in Wien mit Hauptwohnsitz und in Klosterneuburg mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Laut Wohnsitzerklärung arbeitet der Zweitmitbeteiligte in Wien und tritt den Weg zu seinem Arbeitsplatz von seinem Nebenwohnsitz aus an, wo seine Ehefrau mit Nebenwohnsitz und seine zweijährige Tochter mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Seinen Angaben zufolge verbringt er 240 Tage am Nebenwohnsitz in Klosterneuburg und 120 Tage am Hauptwohnsitz in Wien, wo er alleine lebt. In einer Stellungnahme vom 11. Dezember 2001 gab der Zweitmitbeteiligte weiters an, die Angaben in der Wohnsitzerklärung bezögen sich auf die letzten zwei Jahre, da seine Ehefrau in Karenz sei und sich daher momentan hauptsächlich am Nebenwohnsitz in Klosterneuburg aufhalte. Seine Tochter sei in Wien mit Nebenwohnsitz gemeldet und seine Eltern seien dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Da sie mehrere Wohnsitze hätten, würden sie of hin und her pendeln. Im Übrigen sei es in der Wohnsitzerklärung nicht möglich gewesen, einen Prozentsatz anzugeben, von wo aus und wie oft man den Arbeitsweg antrete.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in Wien ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Ehefrau des Zweitmitbeteiligten ist in Klosterneuburg mit Nebenwohnsitz gemeldet; hinsichtlich ihres Hauptwohnsitzes oder weiterer Nebenwohnsitze finden sich in den Verwaltungsakten keinerlei Angaben. Der Zweitmitbeteiligte gibt jedoch an, dass sich seine Ehefrau momentan hauptsächlich am Nebenwohnsitz in Klosterneuburg aufhalte, wo auch das gemeinsame Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dass sie ihren Hauptwohnsitz oder einen Nebenwohnsitz in Wien hätte, wird vom Zweitmitbeteiligten dagegen nicht behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932, unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) dem gemeinsamen Wohnsitz mit dem Ehegatten und Kindern eine derart gewichtige Stellung eingeräumt, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0047, und vom 25. April 2002, Zl. 2002/05/0136).
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050135.X00Im RIS seit
08.07.2002