RS OGH 1962/6/15 4Ob75/62, 9ObA87/01m

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Veröffentlicht am 15.06.1962
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Norm

AngG §26 I
AngG §27
AngG §32

Rechtssatz

Erfolgt eine Entlassung zu Recht, nachdem der Dienstgeber einen Austrittsgrund gesetzt hat, so wird durch das Austrittsrecht des Dienstnehmers nicht etwa das Entlassungsrecht des Dienstgebers vernichtet, sondern es ist vielmehr in einem solchen Fall ein Verschulden beider Teile an der Lösung des Dienstverhältnisses anzunehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, vorzeitig, gesetzlicher Entlassungsgrund, Konkurrenz, Grund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0028601

Dokumentnummer

JJR_19620615_OGH0002_0040OB00075_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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