Norm
AngG §26 IRechtssatz
Erfolgt eine Entlassung zu Recht, nachdem der Dienstgeber einen Austrittsgrund gesetzt hat, so wird durch das Austrittsrecht des Dienstnehmers nicht etwa das Entlassungsrecht des Dienstgebers vernichtet, sondern es ist vielmehr in einem solchen Fall ein Verschulden beider Teile an der Lösung des Dienstverhältnisses anzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, vorzeitig, gesetzlicher Entlassungsgrund, Konkurrenz, GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0028601Dokumentnummer
JJR_19620615_OGH0002_0040OB00075_6200000_002