RS OGH 1962/6/15 8Ob193/62

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Veröffentlicht am 15.06.1962
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Norm

ZPO §562 Abs1 D
ZPO §570

Rechtssatz

Eine entgegen den Vorschriften der §§ 562, 570 ZPO erfolgte Festsetzung der Frist für die Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung in einem drei bzw acht Tagen übersteigenden Ausmaß ist unwirksam. Einwendungen, die später als nach drei bzw acht Tagen eingebracht wurden, sind als verspätet zu behandeln, auch wenn sie innerhalb der im Gerichtsbeschluß unrichtig länger angegebenen Einwendungsfrist erstattet wurden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 193/62
    Entscheidungstext OGH 15.06.1962 8 Ob 193/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0044899

Dokumentnummer

JJR_19620615_OGH0002_0080OB00193_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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