Norm
ZPO §562 DRechtssatz
Der Beschluss, dass die Einwendungen als rechtzeitig angebracht angenommen werden, ist keiner formellen Rechtskraft fähig. Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Feststellung, dass die Einwendungen verspätet angebracht wurden, dann ist, wenn bereits das Verfahren über die Einwendungen eingeleitet war, mit Urteil zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0044898Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012