RS OGH 1962/6/19 8Ob212/62, 2Ob232/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1962
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Norm

ZPO §562 D
ZPO §571

Rechtssatz

Der Beschluss, dass die Einwendungen als rechtzeitig angebracht angenommen werden, ist keiner formellen Rechtskraft fähig. Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Feststellung, dass die Einwendungen verspätet angebracht wurden, dann ist, wenn bereits das Verfahren über die Einwendungen eingeleitet war, mit Urteil zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 212/62
    Entscheidungstext OGH 19.06.1962 8 Ob 212/62
  • 2 Ob 232/08v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 232/08v
    Vgl; Beisatz: Die ausdrückliche Annahme der Einwendungen ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T1); Veröff: SZ 2009/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0044898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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