Norm
Geo §123Rechtssatz
Ist die Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung nicht dem Gesetz gemäß erfolgt, so ist die mangelhafte Zustellung zu wiederholen. Die Aufhebung eines Exekutionsbewilligungsbeschlusses ist gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO zu erwirken (3 Ob 67/61). Die bereits eingetretene materielle und formelle Rechtskraft einer Entscheidung wird durch eine zu Unrecht angeordnete neuerliche Zustellung nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0044778Dokumentnummer
JJR_19620619_OGH0002_0080OB00212_6200000_002