RS OGH 1962/6/19 8Ob212/62, 8Ob198/66, 3Ob227/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1962
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Norm

Geo §123
ZPO §87

Rechtssatz

Wenn die neuerliche Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung über Antrag einer Partei angeordnet wird, handelt es sich bei dieser Verfügung um eine Gerichtshandlung, die der Anfechtung im Wege des Rechtsmittelzuges schon mangels einer Beschwer, der Verletzung eines rechtlichen Interesses, entzogen ist. Das erhellt auch aus § 123 Geo, wonach die Zustellung des Geschäftsstückes durch einen bloßen Beisatz des Richters zu der Urschrift zu verfügen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 212/62
    Entscheidungstext OGH 19.06.1962 8 Ob 212/62
    Veröff: EvBl 1962/496 S 633
  • 8 Ob 198/66
    Entscheidungstext OGH 12.07.1966 8 Ob 198/66
    Veröff: JBl 1967,321 = SZ 39/129
  • 3 Ob 227/99z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 227/99z
    Vgl aber; Beisatz: Im Gegensatz zur früheren Rechtslage versagt nunmehr § 87 Abs 2 ZPO idF ZustRAG die selbständige Anfechtbarkeit von Anordnungen nach dem mit "Zustellungen" überschriebenen zweiten Titel, Zweiter Abschnitt, Erster Teil der ZPO, worunter neben der der Urschrift einer Entscheidung beizusetzenden Zustellverfügung auch die Anordnung der neuerlichen Zustellung einer Entscheidung zu verstehen ist. Auf das allfällige Fehlen auch einer Beschwer oder deren Wegfalls kommt es daher nicht mehr an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0036418

Dokumentnummer

JJR_19620619_OGH0002_0080OB00212_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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