Norm
Geo §123Rechtssatz
Wenn die neuerliche Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung über Antrag einer Partei angeordnet wird, handelt es sich bei dieser Verfügung um eine Gerichtshandlung, die der Anfechtung im Wege des Rechtsmittelzuges schon mangels einer Beschwer, der Verletzung eines rechtlichen Interesses, entzogen ist. Das erhellt auch aus § 123 Geo, wonach die Zustellung des Geschäftsstückes durch einen bloßen Beisatz des Richters zu der Urschrift zu verfügen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0036418Dokumentnummer
JJR_19620619_OGH0002_0080OB00212_6200000_001