Norm
ABGB §869Rechtssatz
Entlassungserklärungen und Austrittserklärungen kommen sehr häufig im Gefolge unerquicklicher Vorgänge und damit in einem gewissen Spannungszustand und Erregungszustand vor. Es würde jede Sicherheit im geschäftlichen Verkehr verlorengehen, wollte man ganz allgemein in der Erregung abgegebene Erklärungen nicht ernst nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014738Dokumentnummer
JJR_19620620_OGH0002_0010OB00134_6200000_001