RS OGH 1962/6/20 1Ob134/62, 4Ob75/77, 4Ob113/78, 4Ob153/82, 9ObA282/97d, 8ObA179/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1962
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Norm

ABGB §869
ABGB §1158 IV
ABGB §1162 II

Rechtssatz

Entlassungserklärungen und Austrittserklärungen kommen sehr häufig im Gefolge unerquicklicher Vorgänge und damit in einem gewissen Spannungszustand und Erregungszustand vor. Es würde jede Sicherheit im geschäftlichen Verkehr verlorengehen, wollte man ganz allgemein in der Erregung abgegebene Erklärungen nicht ernst nehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 134/62
    Entscheidungstext OGH 20.06.1962 1 Ob 134/62
  • 4 Ob 75/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 75/77
  • 4 Ob 113/78
    Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 113/78
    Beisatz: Die Umstände des Einzelfalles sind daher zu prüfen. (T1) Veröff: Arb 9750 = IndS 1979,1152
  • 4 Ob 153/82
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 153/82
    Auch
  • 9 ObA 282/97d
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 282/97d
    Vgl auch; Beisatz: Die vom Dienstgeber mit den Worten "Geh gleich" im Zuge einer Auseinandersetzung abgegebene allenfalls unüberlegte, aber nicht als Scherzerklärung erkennbare einseitige, das Dienstverhältnis beendende Willenserklärung ohne rechtzeitige Aufklärung, daß er damit keine Beendigung des Dienstverhältnisses beabsichtigt habe, ist daher gültig. Der Erklärende trägt nämlich das Risiko der Erklärung. (T2)
  • 8 ObA 179/02k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 179/02k
    Auch; nur: Entlassungserklärungen und Austrittserklärungen kommen sehr häufig im Gefolge unerquicklicher Vorgänge und damit in einem gewissen Spannungszustand und Erregungszustand vor. (T3) Beisatz: Aber auch dann wird regelmäßig deren Wirksamkeit angenommen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014738

Dokumentnummer

JJR_19620620_OGH0002_0010OB00134_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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