RS OGH 1962/6/20 3Ob63/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1962
beobachten
merken

Norm

EO §124 ff

Rechtssatz

Da die Anmeldung Angelegenheit des Buchgläubigers ist und eine Zuweisung nur im Rahmen einer solchen Anmeldung erfolgen kann, gehen die Mängel der Anmeldung zu Lasten des Buchgläubigers. Der Verpflichtete kann durch seine Erklärungen bei der Verteilungstagsatzung die Anmeldung nicht ergänzen, weil nur der Buchgläubiger selbst anmeldungsberechtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 63/62
    Entscheidungstext OGH 20.06.1962 3 Ob 63/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002619

Dokumentnummer

JJR_19620620_OGH0002_0030OB00063_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten