Norm
EO §124 ffRechtssatz
Da die Anmeldung Angelegenheit des Buchgläubigers ist und eine Zuweisung nur im Rahmen einer solchen Anmeldung erfolgen kann, gehen die Mängel der Anmeldung zu Lasten des Buchgläubigers. Der Verpflichtete kann durch seine Erklärungen bei der Verteilungstagsatzung die Anmeldung nicht ergänzen, weil nur der Buchgläubiger selbst anmeldungsberechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002619Dokumentnummer
JJR_19620620_OGH0002_0030OB00063_6200000_001