Norm
JGG 1949 §14Rechtssatz
Die disziplinäre Ahndung von vor dem 01.01.1962 begangenen Vergehen und Übertretungen nach § 14 JGG 1949 bleibt durch das Inkrafttreten des JGG 1961 unberührt. Das Zusammentreffen mit einem Verbrechen ist hierauf gleichfalls ohne Einfluß. Die gerichtliche Aburteilung solcher Vergehen und Übertretungen ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9 lit b StPO behaftet (vgl SSt XXIV/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088400Dokumentnummer
JJR_19620622_OGH0002_0100OS00136_6200000_001