Norm
EheG §49 A1dRechtssatz
Die Anbringung einer Unterhaltsklage durch die Ehegattin stellt dann keine Eheverfehlung dar, wenn ihr der Mann in seine Einkommensverhältnisse keinen Einblick gewährt und durch Zahlung von wöchentlich nur zweihundert Schilling seiner gesetzlichen Pflicht zur Versorgung einer dreiköpfigen Familie nicht nachkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056861Dokumentnummer
JJR_19620622_OGH0002_0050OB00117_6200000_001