RS OGH 1962/6/22 5Ob117/62, 5Ob121/67, 6Ob323/67, 5Ob86/71, 7Ob62/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1962
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Norm

EheG §49 A1d

Rechtssatz

Die Anbringung einer Unterhaltsklage durch die Ehegattin stellt dann keine Eheverfehlung dar, wenn ihr der Mann in seine Einkommensverhältnisse keinen Einblick gewährt und durch Zahlung von wöchentlich nur zweihundert Schilling seiner gesetzlichen Pflicht zur Versorgung einer dreiköpfigen Familie nicht nachkommt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/62
    Entscheidungstext OGH 22.06.1962 5 Ob 117/62
  • 5 Ob 121/67
    Entscheidungstext OGH 21.06.1967 5 Ob 121/67
    Beisatz: Wenn die Ehefrau gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm, um ihre gesetzlichen Unterhaltsansprüche durchzusetzen, hat sie von einem ihr zustehenden Recht Gebrauch gemacht; es können aber aus diesem Verhalten nicht etwa Anhaltspunkte für eine mangelnde eheliche Gesinnung der Klägerin abgeleitet werden. (T1) Veröff: EFSlg 8525
  • 6 Ob 323/67
    Entscheidungstext OGH 29.11.1967 6 Ob 323/67
    Beisatz: In der Exekutionsführung der Klägerin zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes kann, wenn dabei auch der Betrag unrichtig angegeben wurde, schon deswegen keine schwere Eheverfehlung liegen, weil ein Verschulden der Klägerin bei der Ermittlung des Betrages nicht festgestellt wurde. (T2) Veröff: EFSlg 8526
  • 5 Ob 86/71
    Entscheidungstext OGH 21.04.1971 5 Ob 86/71
    Beisatz: Fortsetzung einer Unterhaltsexekution. (T3)
  • 7 Ob 62/74
    Entscheidungstext OGH 18.04.1974 7 Ob 62/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056861

Dokumentnummer

JJR_19620622_OGH0002_0050OB00117_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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