Norm
StPO §262 BbRechtssatz
Ein wegen Kreditbetruges verfolgter Schuldner mehrerer Gläubiger, den das Gericht mangels Erweislichkeit der Schädigungsabsicht nicht des Betruges, wohl aber wegen erwiesener fahrlässiger Benachteiligung eines oder mehrerer seiner Gläubiger durch das Eingehen neuer Schulden in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit des Vergehens nach dem § 486 Z 2 StG schuldig erkennt, wird durch ein solches Urteil wegen derselben Tat bestraft, auf die die Anklage gelautet hat, auch wenn die Benachteiligung nicht oder nicht nur bei jenen Personen eintrat, deren listige Irreführung in Schädigungsabsicht dem Angeklagten durch die wegen Kreditbetruges erhobene Anklage vorgeworfen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0098561Dokumentnummer
JJR_19620622_OGH0002_0120OS00118_6200000_001