RS OGH 1962/6/22 5Ob117/62, 5Ob326/62, 6Ob120/69

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Veröffentlicht am 22.06.1962
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Norm

EheG §59 Abs2

Rechtssatz

Die nach § 59 Abs 2 EheG nicht ausgeschlossenen Eheverfehlungen müssen nicht schwer sein, sie dürfen nur nicht bedeutungslos oder unerheblich sein. Auch Verfehlungen, die nach § 49 Abs 2 EheG kein Recht auf Scheidung gewähren, können darunter fallen und damit das Zurückgreifen auf die ausgeschlossenen Eheverfehlungen ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/62
    Entscheidungstext OGH 22.06.1962 5 Ob 117/62
  • 5 Ob 326/62
    Entscheidungstext OGH 31.01.1963 5 Ob 326/62
  • 6 Ob 120/69
    Entscheidungstext OGH 21.05.1969 6 Ob 120/69
    nur: Die nach § 59 Abs 2 EheG nicht ausgeschlossenen Eheverfehlungen müssen nicht schwer sein, sie dürfen nur nicht bedeutungslos oder unerheblich sein. (T1) Beisatz: Zusammen mit verziehenen oder verwirkten Eheverfehlungen können sie den Grad eines Scheidungsgrundes erreichen. (T2) Veröff: EFSlg 12014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0057357

Dokumentnummer

JJR_19620622_OGH0002_0050OB00117_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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