Norm
EheG §59 Abs2Rechtssatz
Die nach § 59 Abs 2 EheG nicht ausgeschlossenen Eheverfehlungen müssen nicht schwer sein, sie dürfen nur nicht bedeutungslos oder unerheblich sein. Auch Verfehlungen, die nach § 49 Abs 2 EheG kein Recht auf Scheidung gewähren, können darunter fallen und damit das Zurückgreifen auf die ausgeschlossenen Eheverfehlungen ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0057357Dokumentnummer
JJR_19620622_OGH0002_0050OB00117_6200000_002