Norm
EO §47Rechtssatz
Da es sich bei der Ablegung eines falschen Offenbarungseides durch Erdichtung von Vermögen, wie schon der Wortlaut des § 47 EO zeigt, um Ausnahmsfälle handelt, bedarf es in diesen Fällen einer besonders sorgfältigen Prüfung der objektiven und noch mehr der subjektiven Tatseite, insbesondere auch einer Erforschung des Tatmotivs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0001763Dokumentnummer
JJR_19620625_OGH0002_0110OS00152_6200000_001