Norm
ABGB §918 ff IVb2bbRechtssatz
§§ 918 ff ABGB sind nachgiebiges Recht. Die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die die Setzung einer Nachfrist entbehrlich machen. Gültigkeit des Vertrages unter Miteigentümern einer Liegenschaft, dass der eine, A, den Teil des anderen, B, kauft, dass aber bei nicht pünktlicher Kaufpreiszahlung B als Käufer berechtigt sein soll, mit den ihm dazu übergebenen Urkunden sein Eigentum auf dem Teil des A als des Verkäufers einverleiben zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024012Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022