Norm
ABGB §916 ARechtssatz
Auf die Ungültigkeit eines gemäß § 916 ABGB nichtigen Scheingeschäftes kann sich auch der Dritte berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0018051Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009