Norm
GBG §61 B3Rechtssatz
Bestreitet derjenige, zu dessen Nachteil eine bücherliche Einverleibung bewilligt wurde, die Giltigkeit der Einverleibung von zwei aufeinanderfolgenden Nachfolgern, muß die Streitanmerkung zur Erfüllung ihres Zweckes auch gegen den zweiten Nachfolger als zulässig betrachtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0060706Dokumentnummer
JJR_19620627_OGH0002_0070OB00198_6200000_002