RS OGH 1962/6/27 7Ob198/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1962
beobachten
merken

Norm

GBG §61 B3

Rechtssatz

Bestreitet derjenige, zu dessen Nachteil eine bücherliche Einverleibung bewilligt wurde, die Giltigkeit der Einverleibung von zwei aufeinanderfolgenden Nachfolgern, muß die Streitanmerkung zur Erfüllung ihres Zweckes auch gegen den zweiten Nachfolger als zulässig betrachtet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0060706

Dokumentnummer

JJR_19620627_OGH0002_0070OB00198_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten