Norm
EO §37 AkRechtssatz
Macht jemand gemäß § 37 EO Rechte geltend, welche die Exekution unzulässig machen, so kann ihm, wenn gegen ihn die Exekution nicht bewilligt worden ist, nicht eingewendet werden, er hafte für die Schuld des Verpflichteten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0000982Dokumentnummer
JJR_19620628_OGH0002_0030OB00064_6200000_001