RS OGH 1962/6/28 3Ob64/62, 3Ob173/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1962
beobachten
merken

Norm

EO §37 Ak

Rechtssatz

Macht jemand gemäß § 37 EO Rechte geltend, welche die Exekution unzulässig machen, so kann ihm, wenn gegen ihn die Exekution nicht bewilligt worden ist, nicht eingewendet werden, er hafte für die Schuld des Verpflichteten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 64/62
    Entscheidungstext OGH 28.06.1962 3 Ob 64/62
  • 3 Ob 173/88
    Entscheidungstext OGH 19.10.1988 3 Ob 173/88
    Vgl; Beisatz: Anders, wenn zunächst auch gegen den Kläger Exekution geführt, diese aber wegen vorübergehender Annahme einer Zubehörseigentschaft ihm gegenüber eingestellt worden ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0000982

Dokumentnummer

JJR_19620628_OGH0002_0030OB00064_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten