Vgl auch; Beisatz: Neben Einzelhandlungen, die schon für sich als typische Betätigung im Sinn des Nationalsozialismus zu erkennen sind, können auch Handlungskomplexe den Tatbestand des § 3 g Abs 1 VerbotsG selbst dann verwirklichen, wenn die einzelnen Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens isoliert betrachtet noch nicht als typisch nationalsozialistisch zu beurteilen sind. (T1) Veröff: EvBl 1993/8 S 33 = JBl 1993,598
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten als Wiederbetätigung zu qualifizieren ist, kommt es nicht darauf an, ob einzelne Formulierungen schon bei isolierter Betrachtung bereits als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie anzusehen sind oder ob manche Ideen in der Vergangenheit von anderen politischen Gruppierungen ebenfalls vertreten wurden und einzelne davon auch heute noch in Programmen demokratischer Parteien enthalten sind. Subjektiv genügt bedingter Vorsatz, sich im nationalsozialistischem Sinne zu betätigen. (T2)
Vgl; Beisatz: Dem Verhalten muss die Eignung innewohnen, (zumindest) eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren. (T3)