Norm
KFG 1955 §85 F3Rechtssatz
Ein Zündschlüssel darf, auch wenn er durch eine abgelegte Kopfbedeckung verdeckt worden ist, nicht auf einem Gasthaustisch liegen gelassen werden, wenn der Lenker die Toilette aufsucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0066063Dokumentnummer
JJR_19620629_OGH0002_0020OB00198_6200000_001