Beisatz: Versicherer muss nicht nur die Gefahrenerhöhung, sondern auch das Verschulden des Versicherungsnehmers beweisen. (T1) Veröff: EvBl 1969/182 S 269
Beisatz: Für den Eintritt einer Gefahrerhöhung ist grundsätzlich der Versicherer beweispflichtig (vgl ZVR 1974/168, 248 = VR 1974, 404 = VersR 1975, 553), der Beweis des mangelnden Verschuldens und der Kausalitätsgegenbeweis obliegt dem Versicherungsnehmer. (T2)