Norm
ABGB §364c C1Rechtssatz
Solange das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB nicht gelöscht ist, kann kein Zwangspfandrecht einverleibt werden, mag auch der Betreibende durch öffentliche Urkunde (Totenschein) das materielle Erlöschen des Verbotes nachweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002562Dokumentnummer
JJR_19620703_OGH0002_0030OB00096_6200000_001