Norm
MG §19 Abs2 Z11 D2Rechtssatz
Während für eine Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 11 MG bei Fehlen eines Eintrittsberechtigten im Sinn der bisherigen Judikatur die Verlassenschaft und nach Einantwortung des Nachlasses die Erben passiv legitimiert sind, ist für eine Teilkündigung der Eintrittsberechtigte legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0068686Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014