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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §112 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 16. Mai 2001, Zl. 53/5-DOK/01, betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Suspendierung vom Dienst, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe vom EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid vom 20. April 1998 verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979.
Mit Antrag vom 30. Jänner 2001 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung der genannten Suspendierung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2001 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und damit der erstinstanzliche Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 2. März 2001 - mit dem der genannte Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung seiner Suspendierung vom Dienst abgewiesen worden war - bestätigt.
Mit (rechtskräftigem) Erkenntnis der belangten Behörde vom 18. Dezember 2001 - das die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof am 11. März 2002 übermittelte - wurde der Beschwerdeführer (im Ergebnis) nur in einem Anschuldigungspunkt für schuldig befunden und deswegen über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges verhängt; hingegen wurde der Beschwerdeführer von den übrigen (vier) Anschuldigungspunkten - auf die inhaltsgleich im Verdachtsbereich die Suspendierung des Beschwerdeführers gestützt worden war - freigesprochen.
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2002 erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002 klaglos gestellt zu sein, da die Suspendierung (nach rechtskräftiger Beendigung des Disziplinarverfahrens) ex lege aufgehoben sei.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht vom Dienst suspendiert zu werden bzw. auf Aufhebung seiner Suspendierung im Sinne seiner Antragstellung. Er beantragte (in der Beschwerde) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erklärte auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten und stellte den Antrag, die Beschwerde unter Zuerkennung des verzeichneten Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 112 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979; BGBl. Nr. 333/1979) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (BGBl. Nr. 137/1983) lauten (auszugsweise) :
§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage -
auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu die Beschlüsse vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0204, und vom 27. Juni 2001, Zl. 98/09/0007, und die dort angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über ein derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Das ist hier der Fall: Auf Grund des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens mit dem genannten Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 18. Dezember 2001 endete mit dessen Zustellung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 ex lege die Suspendierung des Beschwerdeführers.
Die Suspendierung - deren Aufhebung der Beschwerdeführer begehrte und dessen diesbezüglichen Antrag die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ablehnte - gehörte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung dem Rechtsbestand an; in weiterer Folge ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides - mit dem sein Aufhebungsantrag abgewiesen wurde - jedoch deshalb weggefallen, weil nunmehr die Suspendierung, deren Aufhebung er mit dem abgewiesenen Antrag begehrte, dem Rechtsbestand nicht mehr angehört.
Eine fortwirkende Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt eines allenfalls künftigen besoldungsrechtlichen Verfahrens nach § 13 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 ist bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation für den Beschwerdeführer schon deshalb nicht zu besorgen, weil die Dienstbehörde die Voraussetzungen der verfügten Suspendierung (- jedenfalls für den vor dem gestellten Aufhebungsantrag gelegenen Zeitraum -) zu prüfen hätte. Des weiteren wäre in einem allfälligen derartigen Verfahren von der Dienstbehörde - ohne Bindung an den angefochtenen Bescheid - materiell zu prüfen, ob die zur Bestrafung des Beschwerdeführers führende "Rest-Dienstpflichtverletzung" geeignet gewesen wäre, die verfügte Suspendierung für sich allein zu begründen, wurde der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens doch nicht wegen aller Dienstpflichtverletzungen sondern bloß wegen einer ihm auch im Suspendierungsverfahren im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung bestraft (vgl. in dieser Hinsicht das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 94/12/0208, in VwSlg 14359 A). Eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung würde demnach unter dem genannten Gesichtspunkt in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken.
Eine ausdrückliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist somit nicht notwendig. Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist zunächst darauf zu verweisen, dass - im Sinne des oben Gesagten - keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist. Es war daher bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 Abs. 2 VwGG - in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001- anzuwenden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse jeweils vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0001, und Zl. 2000/04/0103). Nach der letztgenannten Bestimmung ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall ist ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht zu ersehen, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses, mit dem das Disziplinarverfahren rechtskräftig zum Abschluss gebracht wurde, kommt der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG aufgetragenen Prüfung zum Ergebnis eines Kostenzuspruches an den Beschwerdeführer, weil der Verwaltungsgerichtshof der Überzeugung ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die verhängte Disziplinarstrafe (Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges)und den Freispruch von vier (von insgesamt fünf) Anschuldigungspunkten, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, im vorliegenden Fall obsiegt hätte (vgl. sinngemäß etwa den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/09/0104).
Wien, am 23. Mai 2002
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090141.X00Im RIS seit
14.08.2002