Norm
MG §19 Abs2 Z11 D2Rechtssatz
Die in der Judikatur bis in die jüngste Zeit aufscheinende Diskrepanz bei Beantwortung der Frage nach den Voraussetzungen einer Teilkündigung nach § 19 Abs 2 Z 11 MG, ob nämlich die abzugebenden Räume in der ausschließlichen Benützung des verstorbenen Vormieters gestanden sein müssen und ob ihre Belassung an den Sonderrechtsnachfolger ein krasses Missverhältnis zwischen dessen dringendem Wohnungsbedürfnis und dem Umfang der ganzen Wohnung herbeiführen würde (so zB MietSlg 4676, 8223, 6 Ob 431/61) oder ob die anzugebenden Räume in ausschließlicher Benützung des verstorbenen Vormieters gestanden sein müssen oder ob ihre Belassung an den Eintrittsberechtigten das krasse Missverhältnis herbeiführen würde (so zB MietSlg 5210, 7425, 7426, 6 Ob 162/61), ist dahin zu lösen, dass die Teilkündigung nicht auf jene Fälle beschränkt werden kann, in denen der verstorbene Vormieter einzelne Räume der Wohnung allein benützt hat. Zur Frage, ob eine solche Teilkündigung auch möglich ist, wenn schon zwischen dem dringenden Wohnungsbedürfnis des verstorbenen Vormieters und seiner Angehörigen und dem Umfang der Wohnung (allenfalls sogar schon bei Vertragsabschluss) ein Missverhältnis bestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0068618Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019