RS OGH 1962/7/4 6Ob187/62, 5Ob99/69, 5Ob552/79, 6Ob661/79, 1Ob657/79, 4Ob528/91, 4Ob181/07g, 5Ob201/

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Veröffentlicht am 04.07.1962
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Norm

ZPO §237 A

Rechtssatz

Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss - unabhängig von den Beweggründen, die für den Willensentschluss das Klägers maßgeblich sind - eindeutig erklärt werden, wenn er die Grundlage für eine endgültige formale Anspruchserledigung abgeben soll. Dass die Zustimmung zu der ohne Anspruchsverzicht erfolgten Klagszurücknahme auch konkludent erteilt werden kann, entspricht Lehre und Rechtsprechung. Hier kann es nicht darauf ankommen, ob der Beklagte als juristischer Laie die "Unklarheit" in der Eingabe der klagenden Partei erkennen konnte oder nicht bzw ob er ihren Wortlaut überhaupt erfuhr, sondern nur darauf, dass er unbestrittenermaßen von der Klagsrückziehung als solcher erfuhr und es dabei bewenden ließ, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob der Anspruch der beklagten Partei gegen ihn damit ein für alle Mal und unter allen Umständen erledigt war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 187/62
    Entscheidungstext OGH 04.07.1962 6 Ob 187/62
    Veröff: EvBl 1962/476 S 604
  • 5 Ob 99/69
    Entscheidungstext OGH 09.07.1969 5 Ob 99/69
    nur: Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss - unabhängig von den Beweggründen, die für den Willensentschluss das Klägers maßgeblich sind - eindeutig erklärt werden, wenn er die Grundlage für eine endgültige formale Anspruchserledigung abgeben soll. (T1)
  • 5 Ob 552/79
    Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 552/79
    nur T1
  • 6 Ob 661/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 6 Ob 661/79
    Auch
  • 1 Ob 657/79
    Entscheidungstext OGH 06.02.1980 1 Ob 657/79
    nur T1; Veröff: EvBl 1980/146 S 442
  • 4 Ob 528/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 528/91
    Vgl auch; nur: Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss - unabhängig von den Beweggründen, die für den Willensentschluss das Klägers maßgeblich sind - eindeutig erklärt werden, wenn er die Grundlage für eine endgültige formale Anspruchserledigung abgeben soll. Dass die Zustimmung zu der ohne Anspruchsverzicht erfolgten Klagszurücknahme auch konkludent erteilt werden kann, entspricht Lehre und Rechtsprechung. (T2) Veröff: ÖA 1992,64
  • 4 Ob 181/07g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 181/07g
    nur: Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss eindeutig erklärt werden. (T3)
  • 5 Ob 201/15t
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 201/15t
    nur T3
  • 10 Ob 31/18h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 Ob 31/18h
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039744

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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