Norm
ZPO §237 ARechtssatz
Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss - unabhängig von den Beweggründen, die für den Willensentschluss das Klägers maßgeblich sind - eindeutig erklärt werden, wenn er die Grundlage für eine endgültige formale Anspruchserledigung abgeben soll. Dass die Zustimmung zu der ohne Anspruchsverzicht erfolgten Klagszurücknahme auch konkludent erteilt werden kann, entspricht Lehre und Rechtsprechung. Hier kann es nicht darauf ankommen, ob der Beklagte als juristischer Laie die "Unklarheit" in der Eingabe der klagenden Partei erkennen konnte oder nicht bzw ob er ihren Wortlaut überhaupt erfuhr, sondern nur darauf, dass er unbestrittenermaßen von der Klagsrückziehung als solcher erfuhr und es dabei bewenden ließ, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob der Anspruch der beklagten Partei gegen ihn damit ein für alle Mal und unter allen Umständen erledigt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039744Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018