Norm
MG §19 Abs2 Z11 D2Rechtssatz
Wenn auch bei einer solchen Teilkündigung im allgemeinen nicht auf Mitbenützung von Nebenräumen erkannt werden kann, darf dabei nur so weit gegangen werden, als es die Vermeidung relevanter Nachteile für den Eintrittsberechtigten nötig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0068692Dokumentnummer
JJR_19620704_OGH0002_0060OB00151_6200000_003