Norm
JWG §1Rechtssatz
Auch wenn der Vormundschaftsrichter - mit Rücksicht auf die Anhängigkeit eines Strafverfahrens seinerzeit nicht zur Anordnung einer Erziehungsmaßnahme im Sinn des § 2 JGG 1961 zuständig gewesen wäre, ist er gemäß § 27 Abs 2 2.Satz JGG 1961 zu ihrer Änderung oder Aufhebung berufen, wenn sein seinerzeitiger Beschluß einmal rechtskräftig geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0063085Dokumentnummer
JJR_19620711_OGH0002_0060ND00045_6200000_001