Norm
VersVG §166Rechtssatz
Die im § 166 VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung an. Gemäß § 427 ABGB werden Forderungen nur symbolisch übergeben. Dies kann durch die Übergabe einer Versicherungspolizze geschehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0080831Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020