RS OGH 1962/7/24 4Ob102/62, 8ObA99/03x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1962
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Norm

ABGB §1158 I
AngG §19 I3a
KollV zwischen dem Wr Theaterdirektorenverband und dem ÖGB. Gewerkschaft Kunst. Medien, freie Berufe. Sektion Bühnenangehörige §16
SchSpG §29. SchSpG §32

Rechtssatz

Die mit einem Kapellmeister jeweils für die Saison 01.09. bis 30.06. abgeschlossenen Verträge sind keine Kettenverträge.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 102/62
    Entscheidungstext OGH 24.07.1962 4 Ob 102/62
    Veröff: Arb 7595 = EvBl 1963/110 S 155 = SozM IA/a,29
  • 8 ObA 99/03x
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 99/03x
    Vgl auch; Beisatz: Zwischen einem Theaterunternehmen und eines Regieassistenten geschlossene Saisonverträge auf bestimmte Zeit, die mit kurzfristiger Unterbrechung aufeinanderfolgen, begründen kein einheitliches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. (T1); Beisatz: Wenn die Befristung eines Bühnendienstvertrages aber nicht - etwa durch Saisonende oder Spielende eines Stückes - gerechtfertigt ist, ist sie unwirksam. (T2)

Schlagworte

SW: Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, unbefristet, Befristung, Angestellte, Ende, Beendigung, Endigung, Auflösung, Zeitablauf, Endtermin, Musiker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0028436

Dokumentnummer

JJR_19620724_OGH0002_0040OB00102_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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