Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Keine erhebliche Dienstversäumnis, wenn der Dienstgeber, der das spätere Erscheinen der Dienstnehmerin zum Dienst durch zweieinhalb Monate geduldet hat, seine Einwilligung widerruft und die Dienstnehmerin an den zwei folgenden Tagen den Dienst verspätet antritt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0060688Dokumentnummer
JJR_19620724_OGH0002_0040OB00082_6200000_001