Norm
EO §35 AgRechtssatz
Erlischt der Anspruch, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, aus anderen Gründen als durch Erfüllung, so bildet dies, solange es nicht durch Urteil festgestellt ist, keinen Grund zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Der Gegner der gefährdeten Partei kann sich durch Feststellungsklage oder durch Vollstreckungsgegenklage wehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0001131Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017