Norm
EO §37 LRechtssatz
In einer Exszindierungsklage kann jedenfalls dann ein Begehren auf Feststellung, Ausfolgung oder Rückgabe mit dem Begehren auf Unzulässigerklärung der Exekution verbunden werden, wenn der Streitwert die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze nicht überschreitet und sich die Parteien durch Unterlassung einer Unzuständigkeiteinrede stillschweigend dem Gerichtsstand des Bezirksgerichtes unterworfen haben (Rechtsprechung 1928/193, GlUNF 1180, 3871, 6750 und SZ 19/279).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0001270Dokumentnummer
JJR_19620829_OGH0002_0030OB00122_6200000_001