Norm
StPO §39 ARechtssatz
Bei einer nicht notwendigen Verteidigung entscheidet, wenn ein Gegensatz zwischen dem prozessualen Verhalten des Angeklagten und dem seines Verteidigers besteht, der Wille des Angeklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0097279Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008