Norm
StPO §44Rechtssatz
Im Beweisverfahren gilt bei einem Widerspruch zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger der Antrag des Verteidigers, wenn ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt, im übrigen aber der Wille des Angeklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0096681Dokumentnummer
JJR_19620830_OGH0002_0110OS00242_6200000_001