RS OGH 1962/9/4 8Ob209/62, 1Ob695/88, 10Ob358/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1962
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Norm

ABGB §1052 Satz2 C

Rechtssatz

Die Gleichheit der Rechtsgründe und die Grundsätze von Treu und Glauben führen zu einem Wegfall oder zu einer Einschränkung der Vorleistungspflicht in allen Fällen, in denen der Anspruch auf die Gegenleistung und deren rechtzeitige Erfüllung gefährdet ist. Die Wirkung des § 1052 Satz 2 ABGB tritt kraft Gesetzes ein, ohne daß es einer vorherigen Ankündigung bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 209/62
    Entscheidungstext OGH 04.09.1962 8 Ob 209/62
    Veröff: EvBl 1963/46 S 68
  • 1 Ob 695/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 695/88
    nur: Die Gleichheit der Rechtsgründe und die Grundsätze von Treu und Glauben führen zu einem Wegfall oder zu einer Einschränkung der Vorleistungspflicht in allen Fällen, in denen der Anspruch auf die Gegenleistung und deren rechtzeitige Erfüllung gefährdet ist. (T1) Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung dieses Rechtsgedankens ist jedoch, daß derjenige, der die Unsicherheitseinrede erhebt, überhaupt vorleistungspflichtig ist. (T2)
  • 10 Ob 358/97p
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 Ob 358/97p
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0021099

Dokumentnummer

JJR_19620904_OGH0002_0080OB00209_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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