Norm
ABGB §1052 Satz2 CRechtssatz
Die Gleichheit der Rechtsgründe und die Grundsätze von Treu und Glauben führen zu einem Wegfall oder zu einer Einschränkung der Vorleistungspflicht in allen Fällen, in denen der Anspruch auf die Gegenleistung und deren rechtzeitige Erfüllung gefährdet ist. Die Wirkung des § 1052 Satz 2 ABGB tritt kraft Gesetzes ein, ohne daß es einer vorherigen Ankündigung bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0021099Dokumentnummer
JJR_19620904_OGH0002_0080OB00209_6200000_001