Norm
ABGB §1425 VIRechtssatz
Einer von mehreren Begünstigten, zu deren Gunsten der Schuldner infolge ungeklärter Rechtslage den Schuldgegenstand bei Gericht hinterlegt hat, kann den Erleger mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf Zustimmung zur Ausfolgung des Gerichterlages klagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0033745Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011