Norm
StVO §17Rechtssatz
Der vorbeiflutende Verkehr genießt gegenüber einem am Straßenrande abgestellten Fahrzeug Vorrang; der Lenker eines an einem solchen Fahrzeuge vorbeifahrenden Kraftwagens darf daher darauf vertrauen, daß seine Vorbeifahrt am abgestellten Wagen nicht durch ein für die Verhältnisse zu weites Öffnen der Wagentüre des parkenden Wagens beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0074191Dokumentnummer
JJR_19620906_OGH0002_0020OB00207_6200000_001