Norm
ZPO §59 Abs1Rechtssatz
Wird im bezirksgerichtlichen Verfahren keine erste Tagsatzung nach § 239 ZPO, sondern sogleich die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung angeordnet, dann muß jedenfalls bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung der Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden. Er kann auch dann nicht bei Beginn der zweiten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellt werden, wenn sich die beklagte Partei bei der ersten Verhandlungstagsatzung noch nicht in die Hauptsache eingelassen haben sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0036061Dokumentnummer
JJR_19620911_OGH0002_0080OB00251_6200000_001